Förderverein

Der Förderverein der Grundschule Lechtingen unterstützt die Schule bei der Erfüllung ihrer pädagogischen und kulturellen Aufgaben und möchte die Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern und Schülern fördern.

Aufgaben des Fördervereins der Grundschule Lechtingen in den letzten Jahren waren z.B.:

      • Die Gestaltung des neuen Schulhofes,
      • die kontinuierliche Förderung der Randstundenbetreuung,
      • Anschaffungen für die Schule wie z.B. der Kauf einer Verstärkeranlage, die Erneuerung von Spielzeug für die Spielkisten, der Kauf von verschiedenen Jonglier- und Sportgeräten für die Arbeitsgemeinschaften, der Erwerb von Schulwebrahmen für den Textilunterricht, die Anschaffung von Büchern zur Ergänzung des Bestandes (Wert 500 €) der Schulbibliothek sowie der Kauf mehrerer Bierzeltgarnituren für Klassen- und Schulfeste.

Diese Unterstützung der Schule wird ermöglicht durch Spendengelder, durch Einnahmen vom Schulfest oder bei der Einschulung sowie durch die Mitgliedsbeiträge. Mittlerweile können Sie ganz einfach und ohne zusätzliche Kosten über SCHULENGEL (Informationen finden Sie hier!) Geld spenden:

https://www.schulengel.de/ohne-registrierung/einrichtung-6436

Die Arbeit des Fördervereins kommt also ausnahmslos den Kindern der Grundschule Lechtingen zugute.

Sie können Mitglied werden (Jahresbeitrag 10,00 €)!

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Lechtingen“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Wallenhorst, Ortsteil Lechtingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung und Unterstützung der Schule bei der Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben
    • durch Bereitstellung finanzieller Mittel,
    • durch die Förderung der Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern, Schüler, ehemaligen Schülern und Mitarbeitern der Schule,
  • die Bekanntmachung der pädagogischen Arbeit der Schule in der Öffentlichkeit,
  • die Unterstützung bedürftiger Kinder der Schule bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied mit.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt zum Geschäftsjahresende; der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 30.09. zu erklären.
  • Tod oder
  • Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund möglich; insbesondere wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereins verletzt oder mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt.

Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge, Spenden

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03, beim Eintritt im laufenden Geschäftsjahr innerhalb drei Monaten nach Eintritt in voller Höhe zu entrichten.

Darüber hinaus sind Sach- und Geldspenden möglich.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu erlassen oder zu ermäßigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins

die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer

die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

der Beschluss über Satzungsänderungen

der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr spätestens bis zum 01.03. eines Jahres zusammen. Die Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu laden.

Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.

Tagesordnungspunkte der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorstand zuzuleiten. Maßgeblich ist der Poststempel.

Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht andere Mehrheiten vorgesehen sind. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht bei Vorstandswahlen eine geheime Abstimmung beantragt wird.

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden einzeln gewählt.
Gewählt ist, wer die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre, Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Kassenprüfer können nur einmal direkt wiedergewählt werden. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende gegen zu zeichnen ist.

§ 7 Vorstand und Beirat

Der Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden

der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

der/dem SchriftführerIn

der/dem KassenführerIn

Der Beirat wird gebildet aus

der/dem SchulleiterIn

der/dem Schulelternratsvorsitzenden

bzw. bei deren Verhinderung den jeweiligen Vertretern. Die Amtsinhaber sind auch ohne Mitgliedschaft im Verein voll stimmberechtigt. Der Beirat ist nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der/die erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende tätig.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 1.000 € ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.

Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt eines gewählten Vorstandsmitglieds nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch wahr. Binnen sechs Wochen ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Wahlperiode durchzuführen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und durch den/die Vorsitzende/n gegen zu zeichnen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und des Beirats.

§ 8 Kassenverwaltung / Kassenprüfung

Alle Anweisungen müssen von der/dem KassenführerIn unterzeichnet und ab einem Betrag von 500 € von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.

Die KassenrüferInnen haben die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Den KassenprüfernInnen ist Einblick in die Kasse und in die Rechnungsunterlagen zu gewähren.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung mit Ausnahme der §§ 1 und 2 kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung wird der Verein durch den Vorstand liquidiert.

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Wallenhorst, zweckgebunden für die Grundschule Lechtingen, die es für Zwecke der Schule zu verwenden hat. Über die Verwendung entscheidet die Gesamtkonferenz.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.08.1998 in Kraft.
Gezeichnet:

Bettina Thies

Ralf Herterich

Andreas Remme

Franz Grieger

Elke Schröder

Bärbel Hiekmann

Hermann Epke

Rita Plois